§ 393 BGB
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht, BGBl. I Nr. 72
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 4 Erlöschen der Schuldverhältnisse
Titel 3 Aufrechnung

§ 393 BGB Keine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter Handlung

§ 393 Keine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter Handlung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist die Aufrechnung nicht zulässig.