§ 4 ZVG
FNA: 310-14
Fassung vom: 24.03.1897
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, BGBl. I S. 2606 vom 19.12.2022

§ 4 ZVG (Zustellung durch Aufgabe zur Post)

§ 4 (Zustellung durch Aufgabe zur Post)

ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )

1Wohnt derjenige, welchem zugestellt werden soll, weder am Orte noch im Bezirke des Vollstreckungsgerichts, so kann die Zustellung durch Aufgabe zur Post erfolgen, solange nicht die Bestellung eines daselbst wohnhaften Prozeßbevollmächtigten oder Zustellungsbevollmächtigten dem Gericht angezeigt ist. 2Die Postsendung muß mit der Bezeichnung "Einschreiben" versehen werden.