§ 50 ZPO
Stand: 08.10.2023
zuletzt geändert durch:
Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 272
Buch 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Parteien
Titel 1 Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit

§ 50 ZPO Parteifähigkeit

§ 50 Parteifähigkeit

ZPO ( Zivilprozessordnung )

(1) Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist. (2) Ein Verein, der nicht rechtsfähig ist, kann klagen und verklagt werden; in dem Rechtsstreit hat der Verein die Stellung eines rechtsfähigen Vereins.