§ 52 PatentG
Stand: 30.08.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz über weitere Aufgaben des Deutschen Patent- und Markenamts und zur Änderung des Patentkostengesetzes, BGBl. I S. 4074
Dritter Abschnitt Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt

§ 52 PatentG (Anmeldung eines Geheimpatents außerhalb der Bundesrepublik)

§ 52 (Anmeldung eines Geheimpatents außerhalb der Bundesrepublik)

PatentG ( Patentgesetz )

(1) 1Eine Patentanmeldung, die ein Staatsgeheimnis (§ 93 des Strafgesetzbuches) enthält, darf außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nur eingereicht werden, wenn die zuständige oberste Bundesbehörde hierzu die schriftliche Genehmigung erteilt. 2Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden. (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen Absatz 1 Satz 1 eine Patentanmeldung einreicht oder 2. einer Auflage nach Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt.