§ 54 g UrheberG
Stand: 23.06.2021
zuletzt geändert durch:
Telekommunikationsmodernisierungsgesetz, BGBl. I S. 1858
Teil 1 Urheberrecht
Abschnitt 6 Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen
Unterabschnitt 2 Vergütung der nach den §§ 53, 60 a bis 60 f erlaubten Vervielfältigungen

§ 54 g UrheberG Kontrollbesuch

§ 54 g Kontrollbesuch

UrheberG ( Urheberrechtsgesetz )

1Soweit dies für die Bemessung der vom Betreiber nach § 54 c geschuldeten Vergütung erforderlich ist, kann der Urheber verlangen, dass ihm das Betreten der Betriebs- und Geschäftsräume des Betreibers, der Geräte für die entgeltliche Herstellung von Ablichtungen bereithält, während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit gestattet wird. 2Der Kontrollbesuch muss so ausgeübt werden, dass vermeidbare Betriebsstörungen unterbleiben.