§ 6 Bearbeitung übertragener Sachen durch den Richter
RPflG ( Rechtspflegergesetz )
Steht ein übertragenes Geschäft mit einem vom Richter wahrzunehmenden Geschäft in einem so engen Zusammenhang, dass eine getrennte Bearbeitung nicht sachdienlich wäre, so soll der Richter die gesamte Angelegenheit bearbeiten.