§ 6 RPflG
FNA: 302-2
Fassung vom: 14.04.2013
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 206 vom 19.06.2024

§ 6 RPflG Bearbeitung übertragener Sachen durch den Richter

§ 6 Bearbeitung übertragener Sachen durch den Richter

RPflG ( Rechtspflegergesetz )

Steht ein übertragenes Geschäft mit einem vom Richter wahrzunehmenden Geschäft in einem so engen Zusammenhang, dass eine getrennte Bearbeitung nicht sachdienlich wäre, so soll der Richter die gesamte Angelegenheit bearbeiten.