(1) 1Für Nutzungen nach Maßgabe dieses Unterabschnitts hat der Urheber Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung. 2Vervielfältigungen sind nach den §§ 54 bis 54 c zu vergüten. (2) Folgende Nutzungen sind abweichend von Absatz 1 vergütungsfrei: 1. die öffentliche Wiedergabe für Angehörige von Bildungseinrichtungen und deren Familien nach § 60 a Absatz 1 Nummer 1 und 3 sowie Absatz 2 mit Ausnahme der öffentlichen Zugänglichmachung, 2. Vervielfältigungen zum Zweck der Erhaltung gemäß § 60 e Absatz 1 und 6 sowie § 60 f Absatz 1 und 3 sowie zum Zweck der Indexierung, Katalogisierung und Restaurierung nach § 60 e Absatz 1 und § 60 f Absatz 1, 3. Vervielfältigungen im Rahmen des Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung nach § 60 d Absatz 1. (3) 1Eine pauschale Vergütung oder eine repräsentative Stichprobe der Nutzung für die nutzungsabhängige Berechnung der angemessenen Vergütung genügt. 2Dies gilt nicht bei Nutzungen nach den §§ 60 b und 60 e Absatz 5. (4) Der Anspruch auf angemessene Vergütung kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. (5)
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