§ 62 UrheberG
Stand: 23.06.2021
zuletzt geändert durch:
Telekommunikationsmodernisierungsgesetz, BGBl. I S. 1858
Teil 1 Urheberrecht
Abschnitt 6 Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen
Unterabschnitt 6 Gemeinsame Vorschriften für gesetzlich erlaubte Nutzungen

§ 62 UrheberG Änderungsverbot

§ 62 Änderungsverbot

UrheberG ( Urheberrechtsgesetz )

(1) 1Soweit nach den Bestimmungen dieses Abschnitts die Benutzung eines Werkes zulässig ist, dürfen Änderungen an dem Werk nicht vorgenommen werden. 2§ 39 gilt entsprechend. (2) Soweit der Benutzungszweck es erfordert, sind Übersetzungen und solche Änderungen des Werkes zulässig, die nur Auszüge oder Übertragungen in eine andere Tonart oder Stimmlage darstellen. (3) Bei Werken der bildenden Künste und Lichtbildwerken sind Übertragungen des Werkes in eine andere Größe und solche Änderungen zulässig, die das für die Vervielfältigung angewendete Verfahren mit sich bringt. (4) Bei Nutzungen nach den §§ 45 a bis 45 c sind solche Änderungen zulässig, die für die Herstellung eines barrierefreien Formats erforderlich sind. (4 a) Soweit es der Benutzungszweck nach § 51 a erfordert, sind Änderungen des Werkes zulässig. (5)