§ 63 UrheberG
Stand: 23.06.2021
zuletzt geändert durch:
Telekommunikationsmodernisierungsgesetz, BGBl. I S. 1858
Teil 1 Urheberrecht
Abschnitt 6 Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen
Unterabschnitt 6 Gemeinsame Vorschriften für gesetzlich erlaubte Nutzungen

§ 63 UrheberG Quellenangabe

§ 63 Quellenangabe

UrheberG ( Urheberrechtsgesetz )

(1) 1Wenn ein Werk oder ein Teil eines Werkes in den Fällen des § 45 Abs. 1, der §§ 45 a bis 48, 50, 51, 58, 59 sowie der §§ 60 a bis 60 c, 61, 61 c, 61 d und 61 f vervielfältigt oder verbreitet wird, ist stets die Quelle deutlich anzugeben. 2Bei der Vervielfältigung oder Verbreitung ganzer Sprachwerke oder ganzer Werke der Musik ist neben dem Urheber auch der Verlag anzugeben, in dem das Werk erschienen ist, und außerdem kenntlich zu machen, ob an dem Werk Kürzungen oder andere Änderungen vorgenommen worden sind. 3Die Verpflichtung zur Quellenangabe entfällt, wenn die Quelle weder auf dem benutzten Werkstück oder bei der benutzten Werkwiedergabe genannt noch dem zur Vervielfältigung oder Verbreitung Befugten anderweit bekannt ist oder im Fall des § 60 a oder des § 60 b Prüfungszwecke einen Verzicht auf die Quellenangabe erfordern. (2) 1Soweit nach den Bestimmungen dieses Abschnitts die öffentliche Wiedergabe eines Werkes zulässig ist, ist die Quelle deutlich anzugeben, wenn und soweit die Verkehrssitte es erfordert. 2In den Fällen der öffentlichen Wiedergabe nach den §§ 46, 48, 51, 60 a bis 60 d, 61, 61 c, 61 d und 61 f sowie bei digitalen sonstigen Nutzungen gemäß § 60 a ist die Quelle einschließlich des Namens des Urhebers stets anzugeben, es sei denn, dass dies nicht möglich ist. (3)