§ 68 UrheberG
Stand: 23.06.2021
zuletzt geändert durch:
Telekommunikationsmodernisierungsgesetz, BGBl. I S. 1858
Teil 1 Urheberrecht
Abschnitt 7 Dauer des Urheberrechts

§ 68 UrheberG Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke

§ 68 Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke

UrheberG ( Urheberrechtsgesetz )

Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke werden nicht durch verwandte Schutzrechte nach den Teilen 2 und 3 geschützt.