§ 69 d UrheberG
Stand: 23.06.2021
zuletzt geändert durch:
Telekommunikationsmodernisierungsgesetz, BGBl. I S. 1858
Teil 1 Urheberrecht
Abschnitt 8 Besondere Bestimmungen für Computerprogramme

§ 69 d UrheberG Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen

§ 69 d Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen

UrheberG ( Urheberrechtsgesetz )

(1) Soweit keine besonderen vertraglichen Bestimmungen vorliegen, bedürfen die in § 69 c Nr. 1 und 2 genannten Handlungen nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms einschließlich der Fehlerberichtigung durch jeden zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms Berechtigten notwendig sind. (2) 1Die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist, darf nicht vertraglich untersagt werden, wenn sie für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist. 2Für Vervielfältigungen zum Zweck der Erhaltung sind § 60 e Absatz 1 und 6 sowie § 60 f Absatz 1 und 3 anzuwenden. (3) Der zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks eines Programms Berechtigte kann ohne Zustimmung des Rechtsinhabers das Funktionieren dieses Programms beobachten, untersuchen oder testen, um die einem Programmelement zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn dies durch Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Programms geschieht, zu denen er berechtigt ist. (4) Computerprogramme dürfen für das Text und Data Mining nach § 44 b auch gemäß § 69 c Nummer 2 genutzt werden. (5) § 60 a ist auf Computerprogramme mit folgenden Maßgaben anzuwenden: