§ 69 VAG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Teil 2 Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
Kapitel 1 Geschäftstätigkeit
Abschnitt 7 Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit
Unterabschnitt 3 Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums

§ 69 VAG Antrag; Verfahren

§ 69 Antrag; Verfahren

VAG ( Versicherungsaufsichtsgesetz )

(1) 1Der Antrag nach § 67 ist bei der Bundesanstalt zu stellen. 2Mit dem Antrag sind einzureichen: 1. der Geschäftsplan nach § 9 Absatz 2 und 3 und die in § 9 Absatz 4 genannten Angaben und Unterlagen für die Niederlassung und die Satzung des Unternehmens; zugleich sind die Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung befugten Organs und eines Aufsichtsorgans zu benennen; 2. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Sitzlandes darüber, a) dass das Unternehmen an seinem Sitz unter seinem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden kann sowie b) welche Versicherungssparten das Unternehmen zu betreiben befugt ist und welche Arten von Risiken es tatsächlich deckt und 3. die Bilanz sowie die Gewinn-und-Verlustrechnung für jedes der drei letzten Geschäftsjahre; besteht das Unternehmen noch nicht drei Jahre, so hat es diese Unterlagen nur für die bereits abgeschlossenen Geschäftsjahre vorzulegen. (2)