1Für Mitteilungen nach den § 69k bis § 69n gelten die § 19 und § 20 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz. 2 Betreffen Mitteilungen nach den § 69k oder § 69n eine andere Person als den Betroffenen, so gilt auch § 21 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz.
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