(1) Gegen Entscheidungen der Registerbehörde nach den §§ 78 a bis 78 g und der Urkundenarchivbehörde nach § 78 j, auch soweit diese auf Grund einer Rechtsverordnung oder Satzung nach den genannten Vorschriften erfolgen, findet ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes die Beschwerde nach den Vorschriften des
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