§ 78 PatentG
Stand: 30.08.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz über weitere Aufgaben des Deutschen Patent- und Markenamts und zur Änderung des Patentkostengesetzes, BGBl. I S. 4074
Fünfter Abschnitt Verfahren vor dem Patentgericht
1. Beschwerdeverfahren

§ 78 PatentG (Mündliche Verhandlung im Beschwerdeverfahren)

§ 78 (Mündliche Verhandlung im Beschwerdeverfahren)

PatentG ( Patentgesetz )

Eine mündliche Verhandlung findet statt, wenn 1. einer der Beteiligten sie beantragt, 2. vor dem Patentgericht Beweis erhoben wird (§ 88 Abs. 1) oder 3. das Patentgericht sie für sachdienlich erachtet.