§ 8 VDG
Stand: 18.07.2017
zuletzt geändert durch:
eIDAS-Durchführungsgesetz, BGBl. I S. 2745
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 8 VDG Datenschutz

§ 8 Datenschutz

VDG ( Vertrauensdienstegesetz )

(1) Unbeschadet anderer Rechtsgrundlagen dürfen Vertrauensdiensteanbieter auch bei Dritten personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies für die Erbringung, einschließlich der Prüfung und Sicherstellung der rechtlichen Gültigkeit, des jeweiligen Vertrauensdienstes erforderlich ist. (2) 1Der Vertrauensdiensteanbieter darf personenbezogene Daten einer Person, die Vertrauensdienste nutzt, den zuständigen Stellen übermitteln, 1. soweit die zuständigen Stellen die Übermittlung nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen verlangen, da die Übermittlung erforderlich ist a) für die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, b) zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder c) für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen Abschirmdienstes oder der Finanzbehörden, oder 2. soweit Gerichte die Übermittlung im Rahmen anhängiger Verfahren nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen anordnen. 2Die Berechtigung zur Datenübermittlung nach Satz 1 Nummer 1 gilt nicht, soweit sie durch andere Gesetze ausdrücklich ausgeschlossen ist. (3) 1Die Vertrauensdiensteanbieter haben die Übermittlung zu dokumentieren. 2Die Dokumentation ist zwölf Monate aufzubewahren. (4)