(1) 1In Verfahren über Restrukturierungssachen erfolgen öffentliche Bekanntmachungen nur, wenn der Schuldner dies beantragt. 2Der Antrag ist vor der ersten Entscheidung in der Restrukturierungssache zu stellen und kann nur bis zur ersten Entscheidung zurückgenommen werden. 3Auf den Antrag findet Artikel 102 c § 5 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung entsprechende Anwendung. (2) 1Hat der Schuldner beantragt, dass in den Verfahren in der Restrukturierungssache öffentliche Bekanntmachungen erfolgen sollen, sind in der ersten Entscheidung, die in der Restrukturierungssache ergeht, anzugeben: 1. die Gründe, auf denen die internationale Zuständigkeit des Gerichts beruht, sowie 2. ob die Zuständigkeit auf Artikel 3 Absatz 1 oder Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (ABl. L 141 vom 5. 6. 2015, S. 19; L 349 vom 21. 12. 2016, S. 6) in der jeweils geltenden Fassung beruht. 2Öffentlich bekannt zu machen sind die in Artikel
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