§ 87 g UrheberG
Stand: 23.06.2021
zuletzt geändert durch:
Telekommunikationsmodernisierungsgesetz, BGBl. I S. 1858
Teil 2 Verwandte Schutzrechte
Abschnitt 7 Schutz des Presseverlegers

§ 87 g UrheberG Rechte des Presseverlegers

§ 87 g Rechte des Presseverlegers

UrheberG ( Urheberrechtsgesetz )

(1) Ein Presseverleger hat das ausschließliche Recht, seine Presseveröffentlichung im Ganzen oder in Teilen für die Online-Nutzung durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft öffentlich zugänglich zu machen und zu vervielfältigen. (2) Die Rechte des Presseverlegers umfassen nicht 1. die Nutzung der in einer Presseveröffentlichung enthaltenen Tatsachen, 2. die private oder nicht kommerzielle Nutzung einer Presseveröffentlichung durch einzelne Nutzer, 3. das Setzen von Hyperlinks auf eine Presseveröffentlichung und 4. die Nutzung einzelner Wörter oder sehr kurzer Auszüge aus einer Presseveröffentlichung. (3) 1Die Rechte des Presseverlegers sind übertragbar. 2Die §§ 31 und 33 gelten entsprechend.