§ 870 ZPO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 8 Zwangsvollstreckung
Abschnitt 2 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
Titel 3 Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen

§ 870 ZPO Grundstücksgleiche Rechte

§ 870 Grundstücksgleiche Rechte

ZPO ( Zivilprozessordnung )

Auf die Zwangsvollstreckung in eine Berechtigung, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in Grundstücke entsprechend anzuwenden.