§ 9 SchuVVO
Stand: 13.12.2001
zuletzt geändert durch:
, BGBl. I S. 3638
Dritter Abschnitt Abdrucke und Listen

§ 9 SchuVVO Inhalt von Abdrucken

§ 9 Inhalt von Abdrucken

SchuVVO ( Schuldnerverzeichnisverordnung )

(1) 1Abdrucke werden als Vollabdruck oder als Teilabdruck erteilt. 2Der Vollabdruck enthält alle Eintragungen im Schuldnerverzeichnis. 3Der Teilabdruck enthält nur die in dem Antrag auf Bewilligung des Bezugs von Abdrucken bezeichneten Eintragungen im Schuldnerverzeichnis. (2) 1An gut sichtbarer Stelle ist auf die sich aus § 915 Abs. 3, §§ 915 a, 915 b und 915 d bis 915 g der Zivilprozessordnung sowie aus § 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung ergebenden Pflichten des Inhabers von Abdrucken hinzuweisen. 2Dieser Hinweis kann den Abdrucken auch in Form eines Merkblattes beigefügt werden. (3) Die Abdrucke dürfen keine weiteren Mitteilungen enthalten.