§ 9 UrheberG
FNA: 440-1
Fassung vom: 09.09.1965
Stand: 01.06.2025
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 9 UrheberG Urheber verbundener Werke

§ 9 Urheber verbundener Werke

UrheberG ( Urheberrechtsgesetz )

Haben mehrere Urheber ihre Werke zu gemeinsamer Verwertung miteinander verbunden, so kann jeder vom anderen die Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung und Änderung der verbundenen Werke verlangen, wenn die Einwilligung dem anderen nach Treu und Glauben zuzumuten ist.