§ 95 VAG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Teil 2 Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
Kapitel 2 Finanzielle Ausstattung
Abschnitt 2 Solvabilitätsanforderungen
Unterabschnitt 1 Bestimmung der Eigenmittel

§ 95 VAG Eigenmittel zur Einhaltung der Mindestkapitalanforderung

§ 95 Eigenmittel zur Einhaltung der Mindestkapitalanforderung

VAG ( Versicherungsaufsichtsgesetz )

(1) Für die Einhaltung der Mindestkapitalanforderung setzen sich die anrechnungsfähigen Eigenmittel nur aus Eigenmitteln der Qualitätsklasse 1 und anrechnungsfähigen Basiseigenmitteln der Qualitätsklasse 2 zusammen. (2) Die Eigenmittelbestandteile der Qualitätsklasse 1 bedecken mindestens die Hälfte der Mindestkapitalanforderung.