LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 21.03.2000
4 Sa 730/99
Normen:
BetrVG § 112 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2001, 252
ZInsO 2001, 480
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 08.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 15/99

Abfindung: Anspruch aus Sozialplan - Eigenkündigung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.03.2000 - Aktenzeichen 4 Sa 730/99

DRsp Nr. 2002/16972

Abfindung: Anspruch aus Sozialplan - Eigenkündigung

1. Regelmäßig ist die Unterscheidung zwischen Arbeitnehmern, die ihr Arbeitsverhältnis selbst kündigen und solchen, die aufgrund Aufhebungsvertrages oder arbeitgeberseitiger Kündigung ausscheiden wiederum dann, da sachlich gerechtfertigt, zulässig, wenn der Arbeitgeber Arbeitnehmer zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Weiterführung des Betriebes bis zur konkreten Umsetzung der Betriebsänderung (wie etwa Betriebsstilllegung oder Betriebseinschränkung) und damit zur geordneten Durchführung der Betriebsänderung noch benötigt. 2. Kündigt in einer solchen Lage der Arbeitnehmer selbst vorzeitig, so verliert der Arbeitgeber unter Umständen einen Arbeitnehmer, den er noch eine gewisse Zeit behalten möchte. Bei arbeitgeberseitiger Kündigung oder Ausscheiden aufgrund Aufhebungsvertrages verlassen die Arbeitnehmer dagegen mit Zustimmung des Arbeitgebers den Betrieb. 3. Um einen funktionierenden Betriebsablauf bis zur konkreten Umsetzung der Betriebsänderung sicherzustellen ist es deshalb sachgerecht, wenn der Sozialplan es nicht ins Belieben des einzelnen Arbeitnehmers stellt, wann er unter Inanspruchnahme der Sozialplanabfindung sein Arbeitsverhältnis beim Arbeitgeber kündigt.