OLG Düsseldorf - Beschluss vom 09.05.2019
12 U 13/19
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 13.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 52/18

Ablehnung eines ProzesskostenhilfeantragsFehlende Darlegung des wirtschaftlichen Unvermögens zur KostentragungErschließungsarbeiten keine unentgeltliche Leistung des Insolvenzschuldners

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.05.2019 - Aktenzeichen 12 U 13/19

DRsp Nr. 2019/13567

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Fehlende Darlegung des wirtschaftlichen Unvermögens zur Kostentragung Erschließungsarbeiten keine unentgeltliche Leistung des Insolvenzschuldners

1. Stellt der Insolvenzverwalter innerhalb der Frist zur Einlegung der Berufung einen Antrag auf Prozesskostenhilfe ohne (ausreichend) darzulegen, aus welchen tatsächlichen Gründen den wirtschaftlich beteiligten Insolvenzgläubigern eine Prozessfinanzierung nicht zumutbar ist, hat er die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels in der Regel nicht unverschuldet versäumt.2. Hat sich der Insolvenzschuldner in einem Erschließungsvertrag verpflichtet, auf eigene Kosten städtebauliche Erschließungsmaßnahmen durchzuführen, liegt die gemeindliche Gegenleistung in der Übertragung der - grundsätzlich ihr obliegenden - Erschließung und ihrer - idR damit einhergehenden - Verpflichtung, keine Erschließungsbeiträge zu erheben. Die durchgeführten Erschließungsarbeiten stellen daher keine unentgeltliche Leistung des Insolvenzschuldners i.S.d. § 134 InsO dar.

Tenor

Der Antrag des Klägers vom 13.03.2019 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung gegen das am 13.02.2019 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld - Einzelrichterin - (Az. 7 O 52/18) wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

[Gründe]

I.