Funktionell zuständig ist die - nach näherer Maßgabe des Geschäftsverteilungsplans zur Entscheidung berufene - allgemeine Zivilkammer des Landgerichts Cottbus.
I.
Der Kläger macht Absonderungsrechte nach §§ 50 Abs. 1, 173 Abs. 1 InsO aus abgetretenem Recht der Sparkasse .... geltend und nimmt den Beklagten auf die Erteilung von Erklärungen über die Gläubigerschaft im Hinblick auf die Guthaben aus zwei Bausparverträgen und aus einem Rentenversicherungsvertrag sowie der Erklärung des Verlustes des Versicherungsscheins zum Rentenversicherungsvertrag in Anspruch.
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