BGH - Urteil vom 19.04.2018
IX ZR 230/15
Normen:
InsO § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; InsO § 24 Abs. 1; InsO § 81 Abs. 1 S. 1-2; InsO § 82 S. 1; BGB § 362; BGB § 488 Abs. 1 S. 2 2. Fall; BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 892; BGB § 893;
Fundstellen:
BB 2018, 1217
BGHZ 218, 261
DB 2018, 1330
MDR 2018, 957
NJW 2018, 2049
NZI 2018, 601
NotBZ 2018, 373
WM 2018, 1054
ZIP 2018, 1082
ZInsO 2018, 1253
ZVI 2018, 356
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 31.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 102 O 79/14
OLG Hamm, vom 12.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen I-27 U 52/15

Abtreten einer zur Sicherung bestellten Grundschuld eines Sicherungsnehmers i.R.e. Umschuldung an einen neuen Sicherungsnehmer; Kondizieren der Grundschuld durch den Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Sicherungsgebers gegenüber dem neuen Sicherungsnehmer; Einverständnis des Schuldners mit der Abtretung; Rückzahlung eines Darlehens

BGH, Urteil vom 19.04.2018 - Aktenzeichen IX ZR 230/15

DRsp Nr. 2018/6189

Abtreten einer zur Sicherung bestellten Grundschuld eines Sicherungsnehmers i.R.e. Umschuldung an einen neuen Sicherungsnehmer; Kondizieren der Grundschuld durch den Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Sicherungsgebers gegenüber dem neuen Sicherungsnehmer; Einverständnis des Schuldners mit der Abtretung; Rückzahlung eines Darlehens

InsO § 81 Abs. 1 Satz 1, § 82; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Tritt ein Sicherungsnehmer eine zur Sicherung bestellte Grundschuld im Rahmen einer Umschuldung an einen neuen Sicherungsnehmer ab, kann der Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Sicherungsgebers die Grundschuld auch dann nicht gegenüber dem neuen Sicherungsnehmer kondizieren, wenn der Schuldner sich mit der Abtretung einverstanden erklärt hat.InsO § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 24 Abs. 1, § 81 Abs. 1, § 82 Satz 1 a) Der Schuldner kann sich im Eröffnungsverfahren auch nach Anordnung eines Zustimmungsvorbehaltes im Wege eines Sicherungsvertrages wirksam verpflichten, eine Grundschuld zur Absicherung eines Darlehensrückzahlungsanspruches zu stellen.b) Verliert der Schuldner durch die Auszahlung eines Darlehens die Einrede der fehlenden Valutierung einer Grundschuld, liegt darin keine Verfügung des Schuldners, sondern nur ein sonstiger Rechtserwerb des Gläubigers.