LG Münster, vom 31.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 102 O 79/14
OLG Hamm, vom 12.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen I-27 U 52/15
Abtreten einer zur Sicherung bestellten Grundschuld eines Sicherungsnehmers i.R.e. Umschuldung an einen neuen Sicherungsnehmer; Kondizieren der Grundschuld durch den Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Sicherungsgebers gegenüber dem neuen Sicherungsnehmer; Einverständnis des Schuldners mit der Abtretung; Rückzahlung eines Darlehens
BGH, Urteil vom 19.04.2018 - Aktenzeichen IX ZR 230/15
DRsp Nr. 2018/6189
Abtreten einer zur Sicherung bestellten Grundschuld eines Sicherungsnehmers i.R.e. Umschuldung an einen neuen Sicherungsnehmer; Kondizieren der Grundschuld durch den Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Sicherungsgebers gegenüber dem neuen Sicherungsnehmer; Einverständnis des Schuldners mit der Abtretung; Rückzahlung eines Darlehens
InsO § 81 Abs. 1 Satz 1, § 82; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1Tritt ein Sicherungsnehmer eine zur Sicherung bestellte Grundschuld im Rahmen einer Umschuldung an einen neuen Sicherungsnehmer ab, kann der Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Sicherungsgebers die Grundschuld auch dann nicht gegenüber dem neuen Sicherungsnehmer kondizieren, wenn der Schuldner sich mit der Abtretung einverstanden erklärt hat.InsO § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 24 Abs. 1, § 81 Abs. 1, § 82 Satz 1a) Der Schuldner kann sich im Eröffnungsverfahren auch nach Anordnung eines Zustimmungsvorbehaltes im Wege eines Sicherungsvertrages wirksam verpflichten, eine Grundschuld zur Absicherung eines Darlehensrückzahlungsanspruches zu stellen.b) Verliert der Schuldner durch die Auszahlung eines Darlehens die Einrede der fehlenden Valutierung einer Grundschuld, liegt darin keine Verfügung des Schuldners, sondern nur ein sonstiger Rechtserwerb des Gläubigers.
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