AG Göttingen - Beschluß vom 03.03.2000
74 IK 75/99

AG Göttingen - Beschluß vom 03.03.2000 (74 IK 75/99) - DRsp Nr. 2005/19689

AG Göttingen, Beschluß vom 03.03.2000 - Aktenzeichen 74 IK 75/99

DRsp Nr. 2005/19689

Gründe:

Der Schuldner hat mit Anwaltsschriftsatz vom 12. Oktober 1999 Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens gestellt und u. a. beantragt, ihm Prozeßkostenhilfe zu bewilligen unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten. Ein Antrag auf Restschuldbefreiung hat der Schuldner gestellt, einen Antrag auf Zustimmungsersetzung nicht. Das Gläubiger- und Forderungsverzeichnis umfaßt 18 Gläubiger, deren Forderungen sich nach den Angaben im Antragschreiben vom 12. Oktober 1999 auf ca. 495.000,00 DM belaufen. Der Schuldner ist nach seinen Angaben seiner Ehefrau gegenüber unterhaltspflichtig. Darüber hinaus ist er Eigentümer zweier Wohnungen. Der Schuldenbereinigungsplan hat eine Laufzeit von 7 Jahren. Der monatlich zu verteilende Betrag beläuft sich auf 701,50 DM.

Im Prozeßkostenhilfe-Anhörungsverfahren haben dem Schuldenbereinigungsplan u. a. widersprochen drei Gläubiger (K. Sparkasse, A.-bank und B. Kreditanstalt), die insgesamt eine Forderung in Höhe von ca. 454.000,00 DM halten. Daraufhin ist dem Schuldnervertreter mit Schreiben vom 27.12.1999 Gelegenheit gegeben worden, den Schuldenbereinigungsplan binnen einer Frist von 4 Wochen zu ändern oder zu ergänzen. Auf ein Schreiben des Schuldners persönlich vom 26.01.2000 hin ist Fristverlängerung bis zum 29.02.2000 bewilligt worden. Eine Stellungnahme ist nicht eingegangen.