AG Göttingen - Beschluss vom 04.07.2018
74 IK 194/16
Fundstellen:
NZI 2018, 758
ZInsO 2018, 1991
ZVI 2018, 459

AG Göttingen - Beschluss vom 04.07.2018 (74 IK 194/16) - DRsp Nr. 2018/11061

AG Göttingen, Beschluss vom 04.07.2018 - Aktenzeichen 74 IK 194/16

DRsp Nr. 2018/11061

1. Stellt ein Insolvenzgläubiger einen Versagungsantrag gem. §§ 290 ff. InsO, kommt den Stundungsfällen regelmäßig die Beiordnung eines Rechtsanwaltes gem. § 4a Abs. 2 InsO in Betracht. 2. Zur Ermöglichung einer zügigen Entscheidung kann die Beiordnung auch dann erfolgen, wenn noch kein Schlusstermin bzw. ein den Schlusstermin ersetzendes schriftliches Verfahren angeordnet worden ist.

Dem Schuldner wird zur Vertretung in dem Verfahren über den Antrag der Gläubigerin A. auf Versagung der Restschuldbefreiung Rechtsanwältin D. beigeordnet.

Gründe:

Über das Vermögen des Schuldners ist aufgrund Eigenantrages mit Beschluss vom 15.7.2016 unter Bewilligung von Stundung das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Schlusstermin ist noch nicht anberaumt. Mit Schreiben vom 19.3.2018 hat eine Insolvenzgläubigerin Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt. Mit Schreiben vom 2.7.2018 hat der Schuldner Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten beantragt.

Gem. § 4a Abs.2 Satz 1 InsO ist dem Antrag im Ergebnis zu entsprechen.

Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe scheidet - ebenso wie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe - aus im Hinblick auf die Sonderregelung des § 4a InsO.