Dem Schuldner wird zur Vertretung in dem Verfahren über den Antrag der Gläubigerin A. auf Versagung der Restschuldbefreiung Rechtsanwältin D. beigeordnet.
Über das Vermögen des Schuldners ist aufgrund Eigenantrages mit Beschluss vom 15.7.2016 unter Bewilligung von Stundung das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Schlusstermin ist noch nicht anberaumt. Mit Schreiben vom 19.3.2018 hat eine Insolvenzgläubigerin Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt. Mit Schreiben vom 2.7.2018 hat der Schuldner Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten beantragt.
Gem. § 4a Abs.2 Satz 1 InsO ist dem Antrag im Ergebnis zu entsprechen.
Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe scheidet - ebenso wie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe - aus im Hinblick auf die Sonderregelung des § 4a InsO.
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