AG Göttingen - Beschluß vom 05.05.2000
74 IK 108/99

AG Göttingen - Beschluß vom 05.05.2000 (74 IK 108/99) - DRsp Nr. 2005/19684

AG Göttingen, Beschluß vom 05.05.2000 - Aktenzeichen 74 IK 108/99

DRsp Nr. 2005/19684

Gründe:

Der anwaltlich vertretene Schuldner hat mit Schriftsatz vom 20.12.1999 wegen Zahlungsunfähigkeit einen Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt und zugleich einen Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung gestellt. Weiter hat er beantragt, ihm Prozeßkostenhilfe zu bewilligen. Die Summe der Hauptforderung hat der Schuldner mit 540.055,36 DM angegeben. Über einen Zeitraum von 6 Jahren sollen an die Gläubiger jährlich 428,40 DM gezahlt werden, insgesamt also 2.570,40 DM. Das Gericht hat Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gemäß §§ 306 Abs. 2, 21 Abs. 2 Nr. 3 untersagt und den Gläubigern zur Stellungnahme zum Prozeßkostenhilfeantrag eine Frist von 4 Wochen gesetzt.

Der Schuldner erhält nach seinen Angaben im Vermögensverzeichnis für seine Tätigkeit als Kellner ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von 1.605,97 DM; ausgezahlt wird ein Betrag von 1.267,41 DM.