AG Göttingen - Beschluss vom 06.03.2000
74 IK 78/99

AG Göttingen - Beschluss vom 06.03.2000 (74 IK 78/99) - DRsp Nr. 2005/19688

AG Göttingen, Beschluss vom 06.03.2000 - Aktenzeichen 74 IK 78/99

DRsp Nr. 2005/19688

Gründe:

Der Schuldner hat am 20.10.1999 den Antrag auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt. Der überarbeitete Schuldenbereinigungsplan vom 11.1.2000 führt zehn Gläubiger auf. Auf die Gesamtforderung in Höhe von ca. 49.000,00 DM soll innerhalb von 5 Jahren eine Gesamtzahlung in Höhe von ca. 33.000,00 DM erfolgen, was eine Befriedigungsquote von 67,53 % entspricht. Drei Gläubiger haben dem Plan widersprochen. Auf Antrag des Schuldners ist deren Zustimmung gem. § 309 InsO zu ersetzen.

Die erforderliche Kopf- und Summenmehrheit liegt vor. Von den zehn Gläubigern haben lediglich drei Gläubiger widersprochen, die von der Gesamtforderung ca. 7 % erhalten.

Die Gläubigerin Nr. 6 hat ihre Ablehnung nicht begründet. Damit liegt die gem. § 309 InsO erforderliche Glaubhaftmachung nicht vor. Die Einwilligung dieser Gläubigerin ist unbeachtlich.