AG Göttingen - Beschluss vom 07.03.2000
74 IN 259/99
Fundstellen:
KTS 2001, 134
ZIP 2000, 1679

AG Göttingen - Beschluss vom 07.03.2000 (74 IN 259/99) - DRsp Nr. 2005/19687

AG Göttingen, Beschluss vom 07.03.2000 - Aktenzeichen 74 IN 259/99

DRsp Nr. 2005/19687

Gründe:

Die Antragsteller haben am 17.11. 1999 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin gestellt. Zur Glaubhaftmachung der Forderung haben sie vorgelegt einen Vollstreckungsbescheid vom 24.8.1999. Zur Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit berufen sie sich auf eine vorgelegte Unpfändbarkeitsbescheinigung des Gerichtsvollziehers vom 10.9.1999 und eine Kontenpfändung vom Oktober 1999, die wegen Nichtmehrbestehens der Geschäftsverbindung erfolglos blieb.

Der Insolvenzantrag konnte dem Geschäftsführer der Antragsgegnerin unter der angegebenen Anschrift nicht zugestellt werden. Eine Gewerbeamtsanfrage ergab, dass bei einer örtlichen Ermittlung festgestellt wurde, dass die Antragsgegenerin seit Oktober 1999 nicht mehr am ursprünglichen Geschäftssitz ansässig ist. Auch eine Zustellung unter der Privatanschrift des Geschäftsführers blieb erfolglos. Ausweislich einer erneuten Gewerbeauskunft soll der Geschäftsführer nach Korea verzogen sein. In einer Strafvollstreckungssache gegen den Geschäftsführer wegen unterlassener Konkursanmeldung (Tatzeit 11.2.1999) läuft wegen der Zahlung einer Restgeldstrafe ein Vollstreckungshaftbefehl.

Der zulässige Antrag ist als unbegründet zurückzuweisen.