AG Göttingen - Beschluß vom 08.08.2000
74 IK 43/99

AG Göttingen - Beschluß vom 08.08.2000 (74 IK 43/99) - DRsp Nr. 2005/19678

AG Göttingen, Beschluß vom 08.08.2000 - Aktenzeichen 74 IK 43/99

DRsp Nr. 2005/19678

Gründe:

Auf Antrag des Antragstellers sind die Einwendungen der widersprechenden Gläubiger durch eine gerichtliche Zustimmung zu ersetzen (§ 309 InsO).

Die erforderliche Kopf- und Summenmehrheit liegt vor. Von den 24 Gläubigern haben 10 Gläubiger widersprochen, die von der Gesamtforderung ca. 6 % halten.

Die Gläubiger Nr. 8, 13, 14 und 23 haben die Ablehnung nicht näher begründet. damit liegt die gem. § 309 InsO erforderliche Glaubhaftmachung nicht vor, die Einwendungen sind unerheblich.

Die Gläubiger Nr. 16 - 21 berufen sich darauf, daß nur die Hauptforderungen, nicht aber die entstandenen Zwangsvollstreckungskosten und Zinsen mit berücksichtigt worden sind.

Grundsätzlich ist für die Berechnung der auf den Gläubiger auszuschüttenden Quote nicht nur auf die Hauptforderung, sondern auch auf die Gesamtforderung unter Einschluß von Zinsen und Kosten abzustellen (74 IK 25/99, Beschl. v. 05.11.1999).