AG Göttingen - Beschluss vom 09.01.2018
74 IN 210/17
Fundstellen:
NZI 2018, 159
NZI 2018, 7
ZIP 2018, 992
ZInsO 2018, 396
ZVI 2018, 95

AG Göttingen - Beschluss vom 09.01.2018 (74 IN 210/17) - DRsp Nr. 2018/1842

AG Göttingen, Beschluss vom 09.01.2018 - Aktenzeichen 74 IN 210/17

DRsp Nr. 2018/1842

1. Begleicht der Schuldner die dem Antrag zugrunde liegende Forderung, ist es Aufgabe des Gläubigers, eine eindeutige Erklärung abzugeben, ob der Antrag für erledigt erklärt oder ein Fortsetzungsverlangen gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO gestellt wird. 2. Eine Erledigungserklärung mit der bloßen Begründung der Zahlung liefert kein zwingendes Indiz für einen unzulässigen Druckantrag mit der Folge, dass im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung nach § 4 InsO i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben sind (ebenso AG Leipzig, Beschl. v. 5.9.2017 - 403 IN 1109/17, ZInsO 2017, 2704 = NZI 2017, 846 mit Anm. Schädlich; a. A. AG Köln, Beschl. v. 20.10.2017 - 75 IN 309/17, ZInsO 2017, 2702).

Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners wird als unzulässig abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Gegenstandswert wird auf bis zu 6.500 EURO festgesetzt.

Gründe: