AG Göttingen - Beschluß vom 11.08.2000
74 IN 271/99

AG Göttingen - Beschluß vom 11.08.2000 (74 IN 271/99) - DRsp Nr. 2005/19677

AG Göttingen, Beschluß vom 11.08.2000 - Aktenzeichen 74 IN 271/99

DRsp Nr. 2005/19677

Gründe:

In dem vorliegenden Verfahren hat die ..... mit Schreiben vom 06.12.1999 wegen Sozialversicherungsrückständen in Höhe von ca. 85 000,00 DM den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin gestellt. Zugleich hat der Geschäftsführer der Schuldnerin mit Schreiben vom 09.12.1999 einen Eigenantrag gestellt. Der beigezogene Handelsregisterauszug hat ergeben, daß die Gesellschaft mit Ablauf des 01.07.1999 aufgelöst ist und sich in Liquidation befindet. Mit Beschluß vom 20.12.1999 hat das Gericht Rechtsanwalt Dr. P. zum Sachverständigen bestellt. Am 20.03.2000 hat der Sachverständige sein Gutachten erstattet. Der Sachverständige hat einen Kassenbestand von 627,14 DM und eine - vermutlich nicht werthaltige - Forderung von 1 389,20 DM festgestellt. Die Verbindlichkeiten belaufen sich auf über 400 000,00 DM. Der Sachverständige hat Überschuldung bejaht und angeregt, das Insolvenzverfahren mangels Masse nicht zu eröffnen.

Mit Beschluß vom 22.03.2000 ist der Antrag gem. § 26 Abs. 1 InsO zurückgewiesen worden.

Mit Kostennote vom 20.03.2000 hat der Sachverständige beantragt, ihm eine Entschädigung in Höhe von 8 179,50 DM zu gewähren. Der Kostenbeamte hat dem Richter die Akte vorgelegt zur Entscheidung.