Das Insolvenzgericht hält die sofortige Beschwerde der Gläubigerin zu 1) für nicht begründet, hilft ihr daher nicht ab und legt die Akten dem Landgericht zur Entscheidung vor (§ 6 InsO).
Das Insolvenzgericht verbleibt bei seiner Auffassung, daß die Gläubigerin zu 1) durch den Schuldenbereinigungsplan wirtschaftlich nicht schlechter gestellt wird als bei Durchführung des Verfahrens, so daß ein Versagungsgrund gem. § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO nicht vorliegt (I.). Auch die Vorschrift des § 309 Abs. 3 InsO schließt die Prüfungskompetenz des Insolvenzgerichtes nicht aus (II.).
I. Die Gläubigerin zu 1) beruft sich darauf, daß sie am 25.07.1996 bei der Bundesanstalt für Arbeit ein Verrechnungsersuchen stellte und die BfA zur Verrechnung gem. §§
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