AG Göttingen - Beschluß vom 14.03.2001
74 IK 99/99
Fundstellen:
ZInsO 2001, 527

AG Göttingen - Beschluß vom 14.03.2001 (74 IK 99/99) - DRsp Nr. 2005/19732

AG Göttingen, Beschluß vom 14.03.2001 - Aktenzeichen 74 IK 99/99

DRsp Nr. 2005/19732

Gründe:

Der Schuldner hat am 15.12.1999 Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt. Der am 11.09.1941 geborene Schuldner ist gelernter Koch bzw. Kellner und seit Februar 1999 arbeitslos. Zum Zeitpunkt der Antragstellung bezog er wöchentliche Arbeitslosenhilfe in Höhe von 276,36 DM. Im Verlaufe des Verfahrens hat der Schuldner mehrere Schuldenbereinigungspläne vorgelegt. Der letzte, vom 16.01.2001 datierte Plan weist 28 Gläubiger auf, deren Gesamtforderung sich auf ca. 198.000,00 DM beläuft. Der Schuldner hat sich in der ergänzenden Vereinbarung vom 28.09.2000 verpflichtet, den jeweils pfändbaren Betrag gem. §§ 850 c ff. ZPO zu zahlen. Die monatliche Rate beträgt zur Zeit 0,00 DM.

Auf Antrag des Schuldners waren die Zustimmungen der widersprechenden Gläubiger gem. § 309 InsO zu ersetzen. Von den 28 Gläubigern haben 12 Gläubiger widersprochen, die von der Gesamtforderung ca. 35 % halten.

I. Die Gläubiger Nr. 1 c, 1 d, 1 e und 8 haben ihre Einwendungen nicht begründet, wie es § 309 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 InsO fordert. Ihre Einwendungen sind damit unbeachtlich.