AG Göttingen - Beschluss vom 17.05.2000
74 IN 272/99

AG Göttingen - Beschluss vom 17.05.2000 (74 IN 272/99) - DRsp Nr. 2005/19682

AG Göttingen, Beschluss vom 17.05.2000 - Aktenzeichen 74 IN 272/99

DRsp Nr. 2005/19682

Gründe:

A. Das Finanzamt Göttingen hat am 9.12.1999 Antrag auf Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners gestellt. Gestützt wurde die Forderung auf rechtskräftige vollstreckbare Abgabenrückstände in Höhe von 730.252,18 DM sowie auf eine Forderung gegen den Schuldner als Haftungsschuldner für eine GmbH, dessen Geschäftsführer er ist, in Höhe von 2.525.430,-- DM. Der Schuldner war ursprünglich wohnhaft in Göttingen. Später gab er eine Adresse in Falkensee bei Berlin an. Von dort meldete er sich am 19. Juli 1999 nach London/Großbritannien ab. In dem Antrag des Finanzamtes wird davon ausgegangen, dass der Schuldner unbekannten Aufenthaltes ist.

Gegen den Schuldner war bereits unter dem Aktenzeichen 71 N 83/98 ein Insolvenzverfahren anhängig wegen einer Forderung des Finanzamtes. Zur Begleichung dieser Forderung wurde ihm von einem Gläubiger ein Darlehn von 300.000,-- DM gewährt (Darlehnsvertrag vom 20.10.1998 Bd. I Bl. 244 ff.). Der Betrag war zur Rückzahlung fällig am 30.04.1999. Eine Rückzahlung ist bislang nicht erfolgt.