AG Göttingen - Beschluß vom 17.08.2000
74 IK 100/99

AG Göttingen - Beschluß vom 17.08.2000 (74 IK 100/99) - DRsp Nr. 2005/19676

AG Göttingen, Beschluß vom 17.08.2000 - Aktenzeichen 74 IK 100/99

DRsp Nr. 2005/19676

Gründe:

Auf Antrag der Antragstellerin sind die Einwendungen der widersprechenden Gläubiger durch eine gerichtliche Zustimmung zu ersetzen (§ 309 InsO).

Die erforderliche Kopf- und Summenmehrheit liegt vor.

Von den 11 Gläubigern haben 4 Gläubiger widersprochen, die von der Gesamtforderung ca. 20 % erhalten.

Die Gläubiger Nr. 1 und 10 haben die Ablehnung nicht näher begründet. Damit liegt die gem. § 309 InsO erforderliche Glaubhaftmachung nicht vor, die Einwendungen sind unerheblich.

Die Gläubigerin Nr. 2 beruft sich darauf, daß ihre Forderung nicht - wie im Gläubigerverzeichnis angegeben - auf 23. 589, 04 DM beläuft, sondern auf 25. 357,08 DM zuzüglich 17,5 % Zinsen aus 7. 804,58 DM ab dem 27.06.2000. Weiter verlangt sie die Aufnahme einer Klausel, die die Kündigung bei mehr als 20 Tagen im Zahlungsrückstand erlaubt.

Die Einwendungen der Gläubigerin Nr.2 stehen einer Zustimmungsersetzung gem.

§ 309 InsO jedoch nicht entgegen.

Die Angaben hinsichtlich der Forderungshöhe differieren um einen Betrag von 1. 768,04 DM. Bei einer Befriedigungsquote von 3,15 % ergibt sich ein Unterschiedsbetrag von 55,70 DM. Eine mathematisch genaue Anteilsberechnung ist hier auch nicht erforderlich. Abweichungen im Bereich unter 100,00 DM hat das Gericht bisher nicht beanstandet, vgl. Beschluß vom 25.02.2000 unter 3 b - ZInsO 2000, , 234; FK-InsO/Grote § 309 Rdnr. 9.