Mit Schreiben vom 05.07.2000 hat die Antragstellerin einen Antrag gestellt auf Insolvenzeröffnung gegen
"Gebr. S. Grundstücksgemeinschaft GbR
bestehend aus:
1. Herrn E. S.,
2. Herrn L. S.,
3. Herrn W. S."
Der Antrag wird darauf gestützt, daß die Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin rechtskräftig titulierte Kapitalforderungen in Höhe von insgesamt circa 40 Millionen DM sowie eine rückständige Zinsforderung in Höhe von circa 1,8 Millionen DM hat.
Zur Glaubhaftmachung hat die Antragstellerin vorgelegt acht Darlehensverträge, in der als Darlehensnehmer jeweils genannt ist "Gebr. S Grundstücksgemeinschaft GbRn (Gesellschafter E. S., W. S., L. S.)." Beleihungsobjekte sind gewerblich genutzte Grundstücke. Diese standen bereits bei Abschluß der Darlehensverträge im Eigentum der Gebrüder S.. Wie sich im weiteren Verlaufe des Insolvenzverfahrens ergeben hat, sind im Grundbuch eingetragen die Gebrüder S. zu je 1/3 als Eigentümer.
Mit Beschluß vom 07.07.2000 hat das Insolvenzgericht ein allgemeines Verfügungsverbot verhängt und Rechtsanwalt Wegener zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Im Gutachten vom 13.10.2000 kommt der vorläufige Verwalter zu dem Ergebnis, daß Zahlungsunfähigkeit und eine die voraussichtlichen Kosten des Verfahrens deckende freie Insolvenzmasse vorliegt.
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