AG Göttingen - Beschluß vom 20.12.2001
74 IK 185/00
Fundstellen:
NZI 2002, 171
ZInsO 2002, 499
ZVI 2002, 86

AG Göttingen - Beschluß vom 20.12.2001 (74 IK 185/00) - DRsp Nr. 2005/19714

AG Göttingen, Beschluß vom 20.12.2001 - Aktenzeichen 74 IK 185/00

DRsp Nr. 2005/19714

Gründe:

Der Antrag der Gläubigerin zu 1) auf Versagung der Restschuldbefreiung ist unbegründet.

Die Gläubigerin zu 1) beruft sich auf die Vorschrift des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Voraussetzung für die Anwendung dieser Vorschrift ist u. a., dass der Schuldner schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben getätigt hat. Dem Vortrag der Gläubigerin zu 1) läßt sich nicht entnehmen, dass der Schuldner schriftlich unrichtige Angaben tätigte.

Mündliche unrichtige Angaben fallen nicht unter die Vorschrift des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Dies gilt auch dann, wenn ein Mitarbeiter der Gläubigerin aufgrund von Angaben des Schuldners das Formular Ermittlung der Kapitaldienstfähigkeit ausfüllte. Zur Verfahrensentlastung hat der Gesetzgeber nämlich davon abgesehen, mündliche Angaben als Versagungsgrund zuzulassen (FK-InsO/Ahrens § 290 Rz. 19). Dieser Zweck würde vereitelt, wenn nunmehr über die streitigen Angaben der Gläubigerin und des Schuldners eine Beweisaufnahme erfolgen müßte. Dahingestellt bleibt, ob etwas anders gilt, wenn ein Vertreter bzw. Bevollmächtigter des Schuldners schriftliche Angaben macht. Als solcher kann der Mitarbeiter der Gläubigerin nicht angesehen werden. Die Gläubigerin ist hinreichend geschützt durch die Vorschrift des § 302 InsO.