AG Göttingen - Beschluß vom 22.02.2001
74 IK 100/00

AG Göttingen - Beschluß vom 22.02.2001 (74 IK 100/00) - DRsp Nr. 2005/19736

AG Göttingen, Beschluß vom 22.02.2001 - Aktenzeichen 74 IK 100/00

DRsp Nr. 2005/19736

Gründe:

Die Schuldnerin hat am 23.06.2000 einen Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über ihr Vermögen gestellt. Der überarbeitete Schuldenbereinigungsplan vom 22.11.2000 weist neun Gläubiger aus. Drei Gläubiger haben dem Plan widersprochen. Auf Antrag der Schuldnerin ist deren Zustimmung gem. § 309 InsO zu ersetzen.

Die erforderliche Kopf- und Summenmehrheit liegt vor. Von den neun Gläubigern haben lediglich drei Gläubiger widersprochen, die von der Gesamtforderung ca. 40 % halten.

Die Gläubiger Nr. 3 und 6 haben ihre Ablehnung nicht näher dargelegt und glaubhaft gemacht, wie es § 309 InsO fordert. Ihre Einwendungen sind damit unbeachtlich.

Der Gläubiger Nr. 9 behandelte die Schuldnerin im Winter 1999/Frühling 2000 zahnärztlich. Am 08.02.2000 wurde eine sogenannter Heil- und Kostenplan erstellt, der einen Zuschußanteil der Schuldnerin in Höhe von 2.048,32 DM ausweist. Im Schuldenbereinigungsplan ist die Hauptforderung des Gläubigers Nr. 9 mit 2.604,83 DM angegeben. Der Gläubiger Nr. 9 beruft sich darauf, daß der Schuldnerin bereits zu diesem Zeitpunkt klar sein mußte, daß sie nicht in der Lage sein werde, den Rechnungsbetrag zu zahlen.