A. Der Schuldner hat mit Antrag vom 19.10.1999 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt. Zum Zeitpunkt der Antragstellung betrieb der Schuldner unter der Firma "Northeim Jagdhaus" ein Jagdzubehör- und Waffenhandelgeschäft mit eigener Reparaturwerkstatt. Die Firma war im Handelsregister eingetragen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung war ein Auszubildender beschäftigt. In der Antragschrift wird mitgeteilt, daß spätestens im Berichtstermin ein Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt werden soll.
Das Insolvenzgericht hat mit Beschluß vom 03.11.1999 einen Sachverständigen bestellt und Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gem. § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO eingestellt. Am 12.11.1999 ist dem Schuldner weiter ein allgemeines Veräußerungsverbot (§ 21 Abs. 2 Ziff. 2, erster Halbsatz InsO) auferlegt worden. U. a. ist Kreditinstituten untersagt worden, Zahlungseingänge für den Schuldner zu verrechnen.
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