Auf Antrag des Schuldners sind die Einwendungen widersprechender Gläubiger gem. § 309 InsO zu ersetzen. Die gem. § 309 Abs. 1 Satz 1 InsO erforderliche Kopf- und Summenmehrheit liegt vor. Von 23 Gläubigern haben neun Gläubiger dem Plan widersprochen, die von der Gesamtforderung ca. 15 % halten.
Die Gläubiger Nr. 3, 5, 11 und 20 haben ihre Einwendungen nicht begründet. Mangels näherer Darlegung sind diese Einwendungen unbeachtlich.
Testen Sie "Online-Modul Insolvenzrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|