Die Schuldnerin hat am 30.06.1999 die Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens über ihr Vermögen wegen Zahlungsunfähigkeit beantragt. Gegen die Schuldnerin sind im Jahre 1998 Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse ergangen. Im Beschluß vom 7.7.1999 ist u.a. Drittschuldnern gem. §§ 306 Abs. 2, 21 Abs. 1 InsO aufgegeben worden, Zahlungen an die Hinterlegungsstelle des AG Göttingen zu leisten. Der Schuldnerin ist mit Beschluß vom 05.10.1999 für das gerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren (§§ 305 bis 310 InsO) Prozeßkostenhilfe bewilligt und ihr die Verfahrensbevollmächtigte als Rechtsanwältin zur Vertretung beigeordnet worden. Der Antrag auf Zustimmungsersetzung gemäß § 309 InsO ist mit Beschluß vom 03.01.2000 zurückgewiesen worden.
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