AG Göttingen - Beschluß vom 28.08.2001
74 IN 123/01
Fundstellen:
InVo 2002, 27
NZI 2001, 606
ZInsO 2001, 915

AG Göttingen - Beschluß vom 28.08.2001 (74 IN 123/01) - DRsp Nr. 2005/19724

AG Göttingen, Beschluß vom 28.08.2001 - Aktenzeichen 74 IN 123/01

DRsp Nr. 2005/19724

1. Einem auf eine gestundete Forderung gestützten Gläubigerantrag fehlt das rechtliche Interesse gem. § 14 Abs. 1 InsO; er ist als unzulässig abzuweisen. 2. Die kurzzeitige Überschreitung eines Zahlungsdatums in einer Stundungsvereinbarung führt nicht zu einer sofortigen Fälligkeit des Gesamtbetrages.

Gründe:

Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 11.06.2001 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wegen rückständiger Gesamtversicherungsbeiträge für den Zeitraum vom 16.11.2000 bis 31.03.2001 in Höhe von 6.477,43 DM.

Im Anhörungstermin vom 27.06.2001 hat die Antragsgegnerin eine Zahlungsvereinbarung vom 09.05.2001 und zwei Quittungen über Teilzahlungen von je 1.000,00 DM vom 16.05. und 12.06.2001 vorgelegt. Die Antragstellerin beruft sich im Schreiben vom 05.07.2001 demgegenüber darauf, daß die monatliche Rate jeweils zum ersten des Monats fällig sei und daß bei Nichteinhaltung des Zahlungtermines der gesamte Restbetrag fällig sei. Ergänzend hat die Antragstellerin mitgeteilt, daß am 15.06. und 29.06.2001 jeweils 1.000,00 DM eingezahlt wurden.

Der Antrag ist als unzulässig abzuweisen.