Das Insolvenzgericht erachtet die zulässige Beschwerde nicht für begründet, hilft ihr nicht ab und legt die Akten deshalb dem Landgericht zur Entscheidung vor (§ 6 InsO).
Im Beschluß vom 21.09.2000 hat das Gericht den Antrag des Schuldners auf Zustimmungsersetzung gem. § 309 Abs. 3 InsO zurückgewiesen im Hinblick auf die Angaben des Gläubigers zu 8). Dieser hat inzwischen mit Schreiben vom 16.10.2000 mitgeteilt, daß er keine weiteren Forderungen mehr geltend macht.
Eine Zustimmungsersetzung ist jedoch dennoch nicht möglich.
Die Gläubigerin zu 2) beruft sich darauf, daß sie durch den Schuldenbereinigungsplan wirtschaftlich schlechter gestellt wird als bei Durchführung des Verfahrens (§ 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO). Auf Auflage des Gerichtes hin hat die Gläubigerin Nr. 2) ihre Einwendungen im Schreiben vom 21.11.2000 zusammengefaßt, das dem Schuldner zur Stellungnahme übersandt worden ist.
Die Gläubigerin Nr. 2) beruft sich im Schreiben vom 21.11.2000 (Seite 3 = Bl. 74 d. A.) u. a. darauf, daß die ergänzende Vereinbarung zum Schuldenbereinigungsplan vorsieht, daß eine Einkommenssteigerung nur berücksichtigt wird, wenn diese 10 % übersteigt.
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