AG Osnabrück - Urteil vom 21.07.2001
42 C 49/01 (XX)

AG Osnabrück - Urteil vom 21.07.2001 (42 C 49/01 (XX)) - DRsp Nr. 2004/652

AG Osnabrück, Urteil vom 21.07.2001 - Aktenzeichen 42 C 49/01 (XX)

DRsp Nr. 2004/652

Tatbestand:

Die Klägerin ist aufgrund Beschlusses des Amtsgerichts Osnabrück vom 30.07.1999 Insolvenzverwalterin über das Vermögen der.... Der Beklagte war für die Gemeinschuldnerin, die Komplementär-GmbH und deren Geschäftsführer steuerberatend tätig geworden. Aus dieser Tätigkeit resultierende Vergütungsansprüche des Beklagten hat der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH durch am 17.05., 20.05. bzw. 21.05.1999 ausgeführte Überweisungen in Höhe von insgesamt 7605,00 DM beglichen. Am 20.05.1999 stellte der Geschäftsführer der Komplementär - GmbH den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Die angesprochenen Überweisungen an den Beklagten hat die Klägerin angefochten und den Beklagten zur Rückzahlung der überwiesenen Beträge aufgefordert. Sie behauptet, der Beklagte, der dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ausdrücklich zur Stellung des Eigenantrages geraten habe, habe gewusst, dass die Gemeinschuldnerin zahlungsunfähig gewesen sei, als die hier in Rede stehenden Überweisungen ausgeführt worden seien. Durch die angefochtenen Zahlungen seien die Insolvenzgläubiger benachteiligt worden, weil sie aus dem Vermögen der Gemeinschuldnerin erfolgt seien.

Die Klägerin beantragt,