OLG Brandenburg - Beschluss vom 23.03.2023
10 U 104/21
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; BRAO § 55 Abs. 5; BRAO § 55 Abs. 3 S. 1-2; ZPO § 261; ZPO § 240; InsO § 35; InsO § 80; BRAO § 53 Abs. 9 S. 2; BGB § 666;
Fundstellen:
NZI 2023, 527
ZInsO 2023, 1160
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 15.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 424/16

Aktivlegitimation des Abwicklers einer Rechtsanwaltskanzlei nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bezüglich des RechtsanwaltsWirkung des Prozesskostenhilfeantrages des Gläubigers vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens des SchuldnersBefugnis des Abwicklers einer Rechtsanwaltskanzlei zur Entgegennahme eingehender Gebühren bei Insolvenz des Rechtsanwalts

OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.03.2023 - Aktenzeichen 10 U 104/21

DRsp Nr. 2023/4741

Aktivlegitimation des Abwicklers einer Rechtsanwaltskanzlei nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bezüglich des Rechtsanwalts Wirkung des Prozesskostenhilfeantrages des Gläubigers vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens des Schuldners Befugnis des Abwicklers einer Rechtsanwaltskanzlei zur Entgegennahme eingehender Gebühren bei Insolvenz des Rechtsanwalts

Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehen alle Rechte, die das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen des Schuldners betreffen, an den Insolvenzverwalter über. Auch wenn für eine Rechtsanwaltskanzlei ein Abwickler bestellt ist, kann dieser trotz der Berechtigung, für den Rechtsanwalt Gebühren entgegenzunehmen, nach der Eröffnung der Insolvenz über dessen Vermögen selbst keine Gebühren des Rechtsanwalts mehr gerichtlich einklagen und ist bereits nicht aktivlegitimiert.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 15. Juli 2021 - 12 O 424/16 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; BRAO § 55 Abs. 5; BRAO § 55 Abs. 3 S. 1-2; ZPO § 261; ZPO § 240; InsO § 35; InsO § 80; BRAO § 53 Abs. 9 S. 2; BGB § 666;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Berufungsverfahren.