OLG Hamburg - Urteil vom 17.08.2021
11 U 207/20
Normen:
InsO § 129 Abs. 1; InsO a.F. § 133 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 12.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 322 O 473/19

Anfechtbare Zahlungen einer Insolvenzschuldnerin zur Tilgung von MietforderungenMittelbare objektive GläubigerbenachteiligungVoraussetzungen einer ZahlungseinstellungBegründung eines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes

OLG Hamburg, Urteil vom 17.08.2021 - Aktenzeichen 11 U 207/20

DRsp Nr. 2022/3148

Anfechtbare Zahlungen einer Insolvenzschuldnerin zur Tilgung von Mietforderungen Mittelbare objektive Gläubigerbenachteiligung Voraussetzungen einer Zahlungseinstellung Begründung eines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12. Oktober 2020, Az. 322 O 473/19, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger € 12.066,60 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. April 2016 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/4 und die Beklagte 3/4.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die angefochtene Entscheidung ist nach Maßgabe der vorstehenden Ziffern ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf € 16.088,80 festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 129 Abs. 1; InsO a.F. § 133 Abs. 1;

Gründe:

A. Die zulässige Berufung des Klägers ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.