OLG Zweibrücken - Beschluß vom 11.08.2000
3 W 138/00
Normen:
InsO § 4 § 6 Abs. 1 § 7 Abs. 1 § 21 Abs. 2 Nr. 1 § 58 Abs. 2 S. 3 ; ZPO § 91a Abs. 2 § 99 § 568 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2001, 193
OLGReport-Zweibrücken 2000, 519
ZIP 2000, 1627
Vorinstanzen:
LG Zweibrücken, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 133/00
AG Zweibrücken, - Vorinstanzaktenzeichen IN 72/99

Anfechtbarkeit von Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts im Insolvenzverfahren

OLG Zweibrücken, Beschluß vom 11.08.2000 - Aktenzeichen 3 W 138/00

DRsp Nr. 2000/6998

Anfechtbarkeit von Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts im Insolvenzverfahren

»1. Auch im Verfahren nach der Insolvenzordnung sind vom Landgericht als Beschwerdegericht getroffene Entscheidungen über Prozesskosten nicht anfechtbar.2. Die Statthaftigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde lässt sich nicht allein damit rechtfertigen, dass das Landgericht als Insolvenzgericht entschieden hat (Aufgabe von Senat 3 W 50/99 = OLGR 2000, 326 = ZInsO 2000, 235).«

Normenkette:

InsO § 4 § 6 Abs. 1 § 7 Abs. 1 § 21 Abs. 2 Nr. 1 § 58 Abs. 2 S. 3 ; ZPO § 91a Abs. 2 § 99 § 568 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 1) war in dem eingangs genannten Insolvenzverfahren zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Später wurde der Beteiligte zu 2) als endgültiger Verwalter eingesetzt.